Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

… für die Unterbringung von Tieren in der Tierpension Rainbow-Farm, Landstuhl.

Die Pension übernimmt die Verwahrung der Tiere nach bestem Können. Die Tiere werden sachgemäß gehalten und verpflegt.

Mit Abgabe des Tieres akzeptiert der Auftraggeber folgende Bedingungen:

 

  1. Er erklärt, dass das in Pension gebrachte Tier sein Eigentum ist, bzw. er im Auftrag des Eigentümers handelt. Es kann ein Ausweis verlangt werden.
  2. Der Auftraggeber erklärt nach bestem Wissen, dass das in Pension gebrachte Tier frei von Seuchen ist. Die verlangten Immunisierungen sind durch Vorlage eines gültigen Impfpasses zu bestätigen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Pension von Krankheiten, Untugenden und besonderen Eigenschaften des Tieres (Bissigkeit, Raufer, Ausreißer usw.) in Kenntnis zu setzen.
  4. Der Eigentümer haftet für jeglichen durch sein Tier während dessen Pensionsaufenthaltes verursachten Personen- und Sachschäden in vollem Umfang.
  5. Bei Erkrankung des Tieres während dessen Aufenthaltes in der Tierpension, übernimmt die Pension keine Haftung. Eine Haftung für Schäden am Tier wird ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers oder eines Mitarbeiters der Tierpension die Ursache ist.
  6. Kosten für Medikamente, Behandlung u. tierärztliche Versorgung für ein in der Pension erkranktes Tier trägt der Eigentümer. Die Pension ist berechtigt die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
  7. Bei Beschädigung oder Verlust mitgebrachter Gegenstände (Näpfe, Decken, Körbchen, Spielsachen, Kratzbäume, etc.) sowie eigenen Futters oder evtl. Medikamenten übernimmt die Pension keinerlei Haftung.
  8. Wird ein Tier nicht vereinbarungsgemäß abgeholt, ist die Pension nach Abmahnung des Eigentümers / Auftraggebers (2 mal mit Fristen von je 1 Woche) berechtigt, das Tier in ihrem Namen zu veräußern, bzw. in gute Hände abzugeben.
  9. Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form.
  10. Falls eine dieser Klauseln wegen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ungültig sein sollte, gelten die übrigen Klauseln fort. Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall eine Regelung zu treffen, die dem gewünschten Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.